Die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich an die Einkommensentwicklung in der Bundesrepublik angepasst. Hierbei handelt es sich um wichtige Werte in der Sozialversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenzen zeigen zum Beispiel an, ab welchem Einkommen ein Kassenpatient in die private Krankenversicherung wechseln darf und bis zu welcher Einkommenshöhe Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden müssen.
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung angehoben
Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird im kommenden Jahr um 1.350 Euro angehoben und beziffert sich dann auf 50.850 Euro im Jahr (bzw. 4.237,50 Euro Monatsverdienst). Für den Einkommensanteil oberhalb dieser Grenze sind keine Beiträge zu entrichten. Spitzenverdiener und ihre Arbeitgeber müssen mit Mehrkosten von bis zu 98,55 Euro im Jahr rechnen.
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung
Ebenfalls angehoben wird die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hier gibt es unterschiedliche Werte für die neuen und alten Bundesländer. Die BBG West wird für 2016 auf 6.200 Euro im Monat festgesetzt (bisher 6.050 Euro) und die BBG Ost auf monatlich 5.400 Euro (bisher 5.200 Euro). Diesbezüglich können sich die Mehrkosten für Unternehmer und Arbeitgeber schon auf jährlich 260,40 Euro summieren.
Die Beitragsbemessungsgrenze zur knappschaftlichen Rentenversicherung liegt 2016 im Westen der Republik bei 7.650 Euro im Monat. Im Osten liegt der Wert bei 6.650 Euro im Monat. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2016 bundeseinheitlich auf 36.267 Euro im Jahr festgesetzt.
Höhere Versicherungspflichtgrenze 2016
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt an, ab welchem Bruttolohn ein gesetzlich Krankenversicherter in die private Krankenversicherung wechseln darf: wer mehr verdient, kann sich privat versichern.
Zum Jahreswechsel 2015/16 wird die Versicherungspflichtgrenze erneut deutlich angehoben, von 54.900 Euro auf dann 56.250 Euro jährlich. Damit können Arbeitnehmer erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von mehr als 4.687,50 Euro in die private Krankenversicherung (PKV) übertreten. Diese Anhebung der Pflichtgrenze reißt ein weiteres finanzielles Loch von ca. 200 € im Jahr in den Geldbeutel des Arbeitnehmers und Arbeitsgebers bei nur 15% GKV-Beitrag – meist kommen noch Zusatzbeiträge hinzu, die allein vom Arbeitnehmer zu tragen sind.
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Auf ein Gesundes Jahr 2016
Ihre Heike Lange